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- BGH erklärt AGB-Sparkassen für unwirksam
Praktikant 4.8.2009 11:16
Steuerbescheide prüfen
Checkliste für die Prüfung Ihres Steuerbescheids:
- Grundregel: Immer jeden Steuerbescheid prüfen!
- Wurde die Steuererklärung mit einem EDV-Programm erstellt? Wenn ja, vergleichen Sie die Ergebnisse. Bei Abweichung muß eine Schritt-für-Schritt-Prüfung des Steuerbescheids vorgenommen werden.
- Schritt-für-Schritt-Prüfung: Vergleichen Sie Ihren Steuerbescheid mit Ihrer Steuererklärung. Wo sind Abweichungen? Tipp: Heben Sie daher immer einen Ausdruck / eine Kopie Ihrer Steuererklärung auf.
- Legen Sie Ihr Augenmerk auf die Zahlen nach der Überschrift "Berechnung des zu versteuernden Einkommens". Das sind Ihre Einkünfte. Hat das Finanzamt Ihre Daten vollständig übernommen? Schauen Sie auch in die Anlagen (EÜR, GSE, KAP, N, V usw.).
- Am besten erstellen Sie eine Vergleichstabelle (Steuererklärung ./. Steuerbescheid). Worin liegen die Abweichungen und warum (höhere Werbungskosten als Werbungskosten-Pauschbetrag, Sparerfreibetrag usw.)?
- Ziehen Sie von der Summe Ihrer Einkünfte die Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen, Verlustvortrag aus Vorjahr, außergewöhnliche Belastungen usw.) ab. Prüfen Sie die einzelnen Positionen in Ihrem Steuerbescheid. Im Zweifel, wenn eine Position Ihres Erachtens nicht in der Steuererklärung beachtet wurde, gilt: fristgerechten Einspruch erheben!
- ACHTUNG: Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids möglich! Die Begründung des Einspruchs kann nachgereicht werden.
- Einen Einspruch können Sie einlegen, wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit des Steuerbescheides haben, aber auch, wenn Sie vergessen haben, Aufwendungen geltend zu machen.
- Prüfen Sie, inwieweit Ihr Steuerbescheid vorläufig ist. Die für vorläufig erklärten Punkte müssen vollständig sein, sonst gilt: Einspruch einlegen und Antrag auf Ergänzung des Vorläufigkeitsvermerks.
- Prüfen Sie, inwieweit Ihr Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Dann kann der Steuerbescheid innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährung jederzeit geändert werden.


