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Heilberufe-Recht - Rechtsanwalt Uwe Martens, Frankfurt
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    Praktikant 4.8.2009 11:16
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Marken- und Wettbewerbsrecht

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A

Ärztegemeinschaft: Dürfen sich Zahnärzte als „Ärztegemeinschaft“ bezeichnen?
Die Bezeichnung „Ärztegemeinschaft“ setzt zunächst voraus, dass Zahnärzte eine Gemeinschaft sind. Werden angestellte Ärzte in der Ärztegemeinschaft beschäftigt, muss die Stellung dieser Zahnärzte kenntlich gemacht werden, sonst darf man mit ihren Namen nicht werben. Das Angestelltenstatus muss nach außen durch den entsprechenden Hinweis verdeutlicht sein, damit man nicht gegen die Vorschrift § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UWG verstößt.

Zum anderen dürfen sich die Zahnärzte nicht als „Ärztegemeinschaft“ bezeichnen, wenn der Zusatz: Zahnarztpraxis in ihrer Werbung oder auf ihrem Praxisschild nicht enthalten ist. Denn ein Zahnarzt darf sich nicht schlechthin als Arzt nennen. Eine Irreführung im wettbewerbsrechtlichen Sinne läge dann vor, wenn die Zahnärzte den Begriff „Ärztegemeinschaft“ verwendet hätten, ohne zugleich auf ihre Eigenschaft als Zahnärzte hingewiesen zu haben.

B

C

D

Diabetes-Check: Kann Werbung mit „kostenlosem Diabetes-Check“ durch eine Arztpraxis und eine Apotheke gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen?
In dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.03.2009, Az.: 416 O 206/08 hat das Landgericht Hamburg Folgendes entschieden:

Geht aus einer Announce hervor, dass sowohl eine Diabetes-Praxis als auch eine Apotheke einen „kostenlosen Diabetes-Check“ anbieten und sie damit werben, kann man damit rechnen, dass diese Leistungen sowohl von der Apotheke als auch von der Arztpraxis ausgeführt werden. Aus der Anzeige kann nicht entnommen werden, dass lediglich die Apotheke diesen kostenlosen Diabetes-Check durchführt. Ein solcher Diabetes-Check stellt eine ärztliche Leistung dar, die gegen Entgelt erbracht wird. Wird diese kostenlos angeboten, liegt eine Werbegabe durch Leistung dar, die nach § 7 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetz unzulässig ist. Derartige Werbung durch eine Arztpraxis stellte also eine unzulässige Werbung dar.

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Mailings: Anschreiben von Augenoptikern an Ärzte verboten?
Augenoptiker, die ein Rundschreiben an Augenärzte richten und darin ihre Leistungen anpreisen, verstoßen nicht unbedingt gegen das Wettbewerbsrecht. Ob ein Verstoß vorliegt, hängt davon ab, ob die Augenärzte zu standeswidrigen Empfehlungen einzelner Optiker verleitet werden. Das ist aber nur anzunehmen, wenn das Schreiben eine Aufforderung zu einem bestimmten, medizinisch nicht begründeten Handeln enthält, für das irgendwelche Vorteile versprochen oder in Aussicht gestellt werden (BGH, Urt. v. 28. September 2000 - I ZR 141/98).

Im Ergebnis ist es Augenoptikern und vergleichbaren Berufsgruppen also erlaubt, Werbung für ihre Produkte und Leistungen zu machen. Die in den Berufsordnungen der einzelnen Ärztekammern enthaltenen berufsrechtlichen Verbote, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Geschäfte oder Anbieter zu verweisen hindern sie nicht.

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Verkäufe: Ist der Verkauf von Diabetes-Teststreifen in Arzt-Praxis wettbewerbswidrig?
Mit dem Wettbewerbsrecht befasste sich der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 02.06.2005 (Aktenzeichen I ZR 215/02). Es ging darin um Diabetes-Teststreifen, die der Arzt einer diabetologischen Schwerpunktpraxis gegen Rezept in seiner Praxis abgab.

Der BGH sah in diesem Verhalten einen Verstoß gegen das ärztliche Berufsrecht, das es untersagt, Waren an Patienten im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung abzugeben. Ausnahmen von diesem Verbot gelten allenfalls für die Notfallversorgung oder zur Schulung der Patienten, nicht aber für die regelmäßig benötigten Verbrauchsmaterialen wie Teststreifen.

Selbst wenn einzelne Patienten den ausdrücklichen Wunsch nach einer Abgabe der Ware durch den behandelnden Arzt äußern, gilt dennoch das berufsrechtliche Verbot. Denn ansonsten droht durch die Kommerzialisierung eine Eintrübung des Bilds, das die Gesellschaft vom Arztberuf hat. Dies soll vermieden werden. Der einzelne Arzt muss sich demnach im Interesse des Gemeinwohls an das Verbot halten.

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Zusammenarbeit: Ist die Kooperation zwischen Augenarzt und Optiker wettbewerbsrechtlich zulässig?
In den Vorschriften § 3 Abs. 2 und § 34 Abs. 5 Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen (BOÄ) sind Marktverhaltensregelungen enthalten. Verstößt man dagegen, muss man mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen rechnen.

Hiermit stellt sich die Frage, ob ein Augenarzt den Patienten verschiedene Brillenfassungen eines Optikers anbieten darf. Die gerichtlich nun entschiedene Zusammenarbeit vollzog sich so, dass der Augenarzt die Messergebnisse an den Optiker übermittelte, der seinerseits die gewünschten Brillen dann an den Augenarzt oder direkt an den Patienten lieferte. Eventuelle Korrekturen hatte schließlich der Augenarzt vorzunehmen.

Diese Zusammenarbeit zwischen dem Augenarzt und Optiker kann nicht allgemein als verboten angesehen werden. Patienten an bestimmte Optiker zu verweisen und dann von diesem die angefertigten Brillen in der Praxis eines Augenarztes anzupassen und/oder abzugeben ist soweit zulässig, wenn die Anpassung und Abgabe einer Brille notwendiger Bestandteil einer ärztlichen Therapie ist.
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