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- BGH erklärt AGB-Sparkassen für unwirksam
Praktikant 4.8.2009 11:16
Steuerrecht für Selbständige:
- unterjährige, individuelle Steuerplanung
- Buchhaltung gem. § 4 III EStG
- Erstellen der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen
- Rechtsgespräche mit der Finanzverwaltung zur Erwirkung verbindlicher Auskünfte und tatsächlicher Verständigungen
- Teilnahme an Betriebsprüfungen und Schlußbesprechungen
- Prozeßvertretung in der Finanz-, Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit
- Steuerorientierte Praxisfinanzierung
A
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Betriebsausgaben: Sind die Kosten für den Kauf von Zeitungen oder Zeitschriften absetzbar?C
D
Durchlaufende Posten: Wann liegen durchlaufende Posten im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor?E
Einnahme-Überschuss-Rechnung: Wann kann ich zur Einnahme-Überschuss-Rechnung übergehen?Laut BFH steht dem Steuerpflichtigen das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 I EStG bzw. nach § 4 III EStG grundsätzlich unbefristet zu. Das Recht betreffend die Wahl zwischen den beiden Gewinnermittlungsarten ist allerdings eingeschränkt und zwar bis zum Zeitpunkt der bestandskräftigen Steuerfestsetzung. Die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten kann der Steuerpflichtige hiermit auch nach Erstellung des Abschlusses treffen. Er braucht somit nicht bereits zum Beginn des Wirtschaftsjahres zu bestimmten, für welche Art der Gewinnermittlung er sich entscheiden wird.
Hiermit kann man die Entfernungspauschale dann als Werbungskosten ansetzen, wenn der Arbeitnehmer keine Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ausführt. Die Arbeitstätte des Arbeitnehmers muss eine so genannte „regelmäßige Arbeitstätte“ sein. Darunter versteht man, „jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (z.B. Urteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFH/NV 2008, 1923; vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 zu § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53; vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788; VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789; VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791).“
F
Fahrtenbuch: Wann ist es ordnungsgemäß?Fahrtenbücher geben immer wieder Anlaß zum Streit. Obwohl eine gesetzliche Regelung über die Anforderungen zu Fahrtenbücher im Detail fehlen, stellt die Finanzverwaltung hohe Anforderungen an das Fahrtenbuch. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs beschäftigte sich nun mit der Frage, ob kleinere Fehler im Fahrtenbuch dazu führen, daß das Fahrtenbuch insgesamt nicht anzuerkennen ist.
Antwort:
Nach dem BFH-Urteil vom 10.04.2008, Az.: VI R 38/06, muß das
Finanzamt Fahrtenbücher auch mit kleineren Fehlern anerkennen. Kleinere
Fehler im Führen des Fahrtenbuches dürfen nicht dazu führen, daß die
(oft teurere) 1%-Methode für die Privatnutzung angesetzt werden muß.
Die Anforderungen, die an ein Fahrtenbuch zu stellen sind, hat der BFH
wie folgt umrissen:
-
Jede Fahrt muß einzeln erfaßt werden. Dazu gehören (zwingend):
a) Gesamtkilometerstand (am Ende der Fahrt)
b) Bezeichnung der Kunden und Geschäftspartner in der Besuchsreihenfolge - Das Fahrtenbuch
muß zeitnah und in geschlossener Form und natürlich vollständig geführt
werden, so daß eine Überprüfung auf Richtigkeit ohne größeren Aufwand
möglich ist.
- Privatfahrten sind
auch anzugeben, wenn diese zwischen zwei beruflich veranlaßten Fahrten
liegen (Gesamtkilometerangabe bei Beginn und Ende der Privatfahrt!)
-
Folgende Fehler im Fahrtenbuch sind nicht schädlich:
a) Differenzen in Fahrtenbucheintrag (Kilometerstand) und Werkstattangaben bei Reparatur
b) Differenz zwischen Kilometerangaben von Routenplaner und Fahrtenbucheintrag
c) Fehlende Fahrt, wenn ein Tankbeleg für Fahrt vorhanden ist
Achtung: Sie müssen alle Ausgaben für Ihre Kfz durch Belege nachweisen können.
Wehren Sie sich, wenn das Finanzamt Ihr Fahrtenbuch nicht anerkennen will und nur geringfügige Mängel vorliegen.
Achtung:
Ist nach objektiven Kriterien der Arbeitsaufwand der Aushilfstätigkeit des Familienmitglieds nicht einschätzbar, ist zur eigenen Absicherung und Steuerersparnis ein Stundennachweis zu führen. Das gilt ganz besonders dann, wenn eine weitere (fremde) Arbeitskraft dieselbe Tätigkeit ausübt (Reinigungsarbeiten, Telefondienst, Bereitschaftsdienst usw.). Führen Sie die Nachweise nicht, entgehen Ihnen Steuervorteile. Nur mit entsprechenden Nachweisen gehen Sie sicher, daß Ihre Angehörigen einem Fremdvergleich standhalten und die Kosten betrieblich absetzbar sind.
Tipp:
Legen Sie einen Tätigkeitsnachweis an und schließen Sie einen Arbeitsvertrag mit Ihrem Ehepartner und / oder Kind. Dabei sollten Sie auf jeden Fall ein Status-Feststellungsverfahren durchführen lassen! Wir helfen dabei gerne weiter. Rufen Sie uns bitte an.
Der Bundesfinanzhof - Urteil vom 10. Juni 2008 VIII R 76/05 -beschäftigte sich in einem Fall aus dem Einkommenssteuerrecht mit einem Steuerbürger, der als Arbeitnehmer und als Freiberufler berufstätig war. Je nach Sachzusammenhang müssen die Aufwendungen den Einkünften zugeordnet werden. Der Steuerpflichtige nahm als Arbeitnehmer den ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Anspruch, obwohl er keine oder nur geringe Fahrtkosten oder andere Werbungskosten hatte.
Bei den Einnahmen als Freiberufler konnte er alle nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben ansetzen. Seine Gewinnermittlung sah als Betriebsausgaben beispielsweise Raumkosten (Miete und Energiekosten für einen Büroraum), Versicherungen, Beiträge, Gebühren, Kfz-Kosten, Bewirtungskosten, Porto, Telefon, Bürobedarf, Fachliteratur, Steuerberatungskosten und Bankgebühren vor.
Das Finanzamt strich aus den Betriebsausgaben in seiner Berechnung alle Beträge, die typischerweise nur einmal anfallen und die unter die Werbungskostenpauschale fallen würden, z.B. Versicherungen, Beiträge, Fachliteratur, Steuerberatungskosten und Bankgebühren.
Urteil:
Gegen das Vorgehen des Finanzamtes klagte der Betroffene. Das
Finanzgericht wies die Klage ab. Erst in der Revision beim
Bundesfinanzhof bekam der Bürger Recht: Aus dem Wesen der
Werbungskosten-Pauschale zog das Gericht den Schluss, dass gerade
keine Werbungskosten im Einzelnen nachgewiesen werden müssen. Das
Finanzamt darf folglich auch nicht mit dem Argument, einzelnen
Abzugsposten würden unter die Werbungskosten fallen, den Ansatz als
Betriebsausgabe unterbinden, wenn ein sachlicher Zusammenhang die
Zuordnung zu den Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit rechtfertigt.
G
Gestaltungsmissbrauch: Darf der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass eine Abfindung aus steuerlichen Gründen später ausgezahlt werden soll?Ein Arzt bietet gewerblich Ernährungsberatung an, die er in seinen Praxisräumen durchführt. Er hält diese Tätigkeit von seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit getrennt, indem er die Ernährungsberatung nicht zu Sprechzeiten, mit anderem Personal und auch sonst in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht separat organisiert.
Unter derartigen Voraussetzungen verstößt ein Arzt weder gegen das Berufsrecht noch gegen das Wettbewerbsrecht, wenn er seine Praxisräume für anderes nutzt.
H
Handwerkerleistung: Ist ein Vor- oder Rücktrag bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkleistungen möglich, wenn der Steuerbescheid eine Steuerschuld von Null ausweist?I
Internet: Ist die private Internetnutzung durch Freiberufler und Unternehmer steuerfrei?- die Verweildauer (Datum, Uhrzeit, Beginn und Ende),
- die besuchte Homepage/Website und
- den Grund
J
K
Kinderbetreuung: Sind die Einnahmen für die Betreuung von Kindern nach § 23 SGB VIII steuerpflichtig?Der Gesamtumsatz setzt sich aus
- den steuerfreien Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen,
- den Entnahmen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und
- Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
L
M
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Nacherklärung: Wie ist zu verfahren, wenn Einnahmen im vergangenen Kalenderjahr nicht erklärt worden sind?O
P
Q
R
S
Schulgeld: Absetzbar für ausländische Schule als Sonderausgabe?Ein Kind verbrachte als Austauschschüler ein Auslandsjahr an einer englischen Schule. Sein Vater zog das anfallende Schulgeld im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung als Sonderausgabe gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 9 EStG ab. Das Finanzamt erkannte diesen Abzug nicht an, da die Gebühren nicht für den Besuch einer in Deutschland gesetzlich anerkannten Schule angefallen seien.
Urteil:
Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil vom 17. Juli 2008, Az.:
X R 62/04, dass das Finanzamt diese gesetzliche Regel nicht anwenden
darf. Im Zuge der Europäischen Einigung ist davon auszugehen, dass
staatlich anerkannte Schulen in allen Mitgliedsstaaten gleichwertig
sind und folglich gleich behandelt werden müssen. Europäisches Recht
steht hier im Widerspruch zum deutschen Einkommenssteuerrecht. Wegen
des so genannten Anwendungsvorrangs des Europarechts müsse kein Urteil
des Bundesverfassungsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs
abgewartet werden. Das Finanzamt muss einfach das deutsche
Einkommenssteuerrecht so anwenden, dass es mit dem Europarecht
vereinbar ist, also den Abzug von Sonderausgaben hier anerkennen.
Der BFH hat jedoch entschieden, dass § 367 Abs. 2 Satz 2 AO entsprechend anzuwenden ist, wenn eine Änderung des angefochtenen Steuerbescheides während des Einspruchsverfahrens nach § 132 AO i.V.m. § 164 Abs. 2 AO in Betracht kommt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Änderung des Steuerbescheides deshalb möglich ist, weil die Festsetzungsfrist durch den Einspruch gemäß § 171 Abs. 3a AO gehemmt ist. Das gilt auch für Feststellungsbescheide nach § 181 Abs 1 Satz 1 AO. In diesen Fällen muss das Finanzamt den Hinweis auf Verböserung ebenfalls erteilen. Ein solcher Hinweis auf Verböserung ist aber dann entbehrlich, wenn ungeachtet der Rücknahme des Einspruchs eine Änderung des angefochtenen Steuerbescheides (z. B. nach § 10d Abs. 3 Satz 4 EStG i. V. m. § 181 Abs. 5 Satz 1 AO) möglich wäre.
T
Telefon: Wann ist die Telefonnutzung durch den Arbeitnehmer steuerfrei?U
Umsatzsteuer: Bin ich als Physiotherapeut von der Umsatzsteuer befreit?Ein Unternehmer hat seinem Personal Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt,und angeordnet, dass diese während der Arbeitszeit getragen wird. Für eine private Nutzung war die Kleidung nicht geeignet. Für die Mitarbeiter war damit ein Vorteil verbunden: Sie mußten sich keine eigene Kleidung für die Arbeit kaufen. Der Arbeitgeber wollte ihnen außerdem einen Anreiz bieten, sorgfältig mit der Arbeitskleidung umzugehen. Deshalb sollten sich die Mitarbeiter mit einer Pauschale i.H.v. 40,00 € monatlich an den Kosten beteiligen. Das Geld wurde vom Lohn einbehalten. Die übrigen, deutlich höheren Kosten trug der Arbeitgeber.
Urteil:
Das Finanzamt wollte nun vom Arbeitgeber Umsatzsteuer auf
Basis der monatlichen Gesamtkosten für die Kleidung erheben. Es zog
dazu § 10 Absatz 5 Ziffer 2 UStG heran, der weit formuliert ist. Aber
eigentlich soll die Vorschrift nur Fälle erfassen, in denen Steuern
durch Umgehung der Steuervorschriften zu Unrecht reduziert werden.
Der Arbeitgeber hatte dagegen nur Umsätze i.H.v. 40,00 € je
Arbeitnehmer angesetzt. Er argumentierte, hinsichtlich der übrigen
Kosten habe er keine Umsätze erzielt. Dem gab das Finanzgericht und
letztendlich der Bundesfinanzhof - Urteil vom 29. Mai 2008 V R 12/07 -
Recht. Die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Absatz 5 Ziffer 2 UStG
gilt nur, wenn der Arbeitnehmer Lieferungen oder Leistungen für seinen
privaten Bedarf erhält.
Wo endet ehrenamtliche Tätigkeit, die nicht der Umsatzsteuer unterfällt? Dies hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Ein Mann arbeitete mindestens vierzig Stunden die Woche für einen Verein als Vorstand und Geschäftsführer. Die Vereinssatzung enthielt eine Klausel, nach der die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind und eine Auslagenerstattung erhalten.
Urteil:
Das Gericht hielt fest: Für die Ehrenamtlichkeit kommt es auch darauf
an, ob die Tätigkeit einem fremden Nutzen dient, also uneigennützig
ist und nicht wie ein Beruf als Hauptaufgabe ausgeübt wird und dem
eigenen Einkommenserwerb dient. Im vorliegenden Fall stellte sich die
Sache anders dar. Der Vorstand arbeitete im Kern wie ein selbständiger
Unternehmer, was das Gericht ausführlich erläuterte. Aus diesem Grunde
musste er von seiner Aufwandsentschädigung Umsatzsteuer abführen.
Einzelheiten unter: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 2008, Az.:
XI R 70/07.
Die Tatsache, dass die Kosten durch die Krankenkassen übernommen wurden, bedeutet noch nicht, dass man von einer steuerfreien Leistung ausgehen muss. Gemäß der am 01.01.2009 in Kraft getretenen Gesamtvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining, die durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und Kriegsopferversorgung unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung (Gesamtvereinbarung) abgeschlossen wurden, soll sichergestellt werden, dass das Funktionstraining und der Rehabilitationssport als ergänzende Leistung zur Rehabilitation gewährt werden. Wenn die Kurse zum Funktionstraining auf der Gesamtvereinbarung beruhen und sie von einem Arzt verschrieben sind, ist von einer Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin auszugehen. Das gilt insbesondere für das Funktionstraining, an welchem Rheumapatienten aufgrund ärztlicher Verordnung teilnehmen und diese Kurse aufgrund einer Vereinbarung mit der Deutschen Rheumaliga durchgeführt wurden. In diesen Fällen kann man von einer steuerfreien Leistung gemäß § 4 Nr. 14 UStG ausgehen.
Darunter fallen z. B. die Umsätze aus
- Behandlung und Versorgung ambulanter Patienten,
- Lieferung zusätzlicher Getränke an die Patienten,
- Lieferungen von Gegenständen wie Röntgeneinrichtungen, Krankenfahrstühlen,
- der Erstellung von ärztlichen Gutachten gegen Entgelt, soweit ein therapeutischer Zweck im Vordergrund steht,
- Lieferung von Getränken, Süßigkeiten an Patienten, also Nahrungsmittel zur allgemeinen Verpflegung usw.
Keine eng verbundenen Umsätze und damit nicht steuerfrei sind die Umsätze aus
- Lieferung von Speisen und Getränken an Besucher
- Lieferung von Medikamenten an Besucher oder Personal,
- Personalgestellung an eine Laborgemeinschaft,
- Dienste der Wäschereien etc.
V
Versteuerungswahl: Istversteuerung ist auf Antrag zu gewähren, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000,00 € betragen hat.W
Werbungskosten: Dürfen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen seit 2009 abgezogen werden?Wichtig ist hiermit, dass man sich die Abrechnungen des Verwalters holt, aus denen hervorgeht, wofür die Aufwendungen getätigt worden sind. Erst dann, wenn es feststeht, dass die Aufwendungen für Instandsetzung tatsächlich geleistet sind, sind diese sofort als Werbungskosten abziehbar.


