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Heilberufe-Recht - Rechtsanwalt Uwe Martens, Frankfurt/Würzburg
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  • BGH erklärt AGB-Sparkassen für unwirksam
    Praktikant 4.8.2009 11:16
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Steuerrecht für Selbständige:

  • unterjährige, individuelle Steuerplanung
  • Buchhaltung gem. § 4 III EStG
  • Erstellen der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen
  • Rechtsgespräche mit der Finanzverwaltung zur Erwirkung verbindlicher Auskünfte und tatsächlicher Verständigungen
  • Teilnahme an Betriebsprüfungen und Schlußbesprechungen
  • Prozeßvertretung in der Finanz-, Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit
  • Steuerorientierte Praxisfinanzierung

A

B

Betriebsausgaben: Sind die Kosten für den Kauf von Zeitungen oder Zeitschriften absetzbar?
Die Kosten für den Kauf von ausschließlich fachbezogenen Zeitschriften oder Zeitungen sind als Betriebsausgaben im vollen Umfang abzugsfähig. Das gilt für die Aufwendungen beim Kauf von juristischen, wirtschaftlichen oder technischen Zeitschriften, die in der Regel Fachzeitschriften sind. Davon sind die periodischen Zeitungen und Zeitschriften zu unterscheiden, die keinen überwiegendend betrieblichen Bezug haben, aber regelmäßig Fachberichte zu verschiedenen Themen enthalten. Diese Zeitschriften wie Focus, Spiegel, die Zeit etc sind keine Fachzeitschriften und die Aufwendungen für diese können nicht als Betriebsausgaben von der Steuer abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt für das Handelsblatt, welches bei wirtschaftlichen Berufen als Fachzeitschrift (BFH-Urteil vom 19.01.1996, Az.: VI R 64/95) anerkannt ist und die Kosten für dieses somit als Betriebsausgaben abziehbar sind.
Betriebskosten: Wann kann man die Prozess- und Anwaltskosten als Betriebsausgaben abziehen?
Die Kosten, die mit dem Führen eines Prozesses entstehen, sind als Betriebsausgaben abzuziehen, falls diese betrieblich veranlasst sind. Im Rahmen einer Strafverteidigung in einem Bußgeld- oder Ordnungsverfahren, falls der Vorwurf betrieblich veranlasst ist, sind die entstandenen Kosten als Betriebsausgaben abziehbar. Dasselbe gilt für die angefallenen Verfahrenskosten, soweit es sich um eine betrieblich veranlasste Sanktion handelt. Die Anwaltskosten sind dann ebenfalls als Betriebsausgaben absetzbar. Voraussetzung hierfür ist wieder, dass die anwaltliche Tätigkeit betrieblich veranlasst war.

C

D

Durchlaufende Posten: Wann liegen durchlaufende Posten im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor?
Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen eingenommen werden, sind beim Empfänger nicht als Betriebseinnahmen einzustufen. Es handelt sich um durchlaufende Posten, soweit die beiden genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Durchlaufende Posten sind erfolgsneutral. Anhand des folgenden Beispiels wird dargestellt, wann man von durchlaufenden Posten sprechen kann: Die Gerichtskosten, die ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten an das Gericht überweist, sind Kosten des Mandanten. Der Rechtsanwalt tritt nicht in seinem Namen auf, sondern im Auftrag und somit im Namen und für Rechnung seines Mandanten.

E

Einnahme-Überschuss-Rechnung: Wann kann ich zur Einnahme-Überschuss-Rechnung übergehen?
Hat der Steuerpflichtige den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich noch nicht ermittelt und noch keine Einnahme-Überschussrechnung erstellt, kann er sein Wahlrecht noch nachträglich ausüben. Das gilt insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt bereits eine Einnahme-Überschussrechnung zur Ermittlung der Einkünfte gemäß § 21 EStG vorgelegt hat. Denn derjenige, der keinen Gewinn ermitteln will, hat auch noch keine Entscheidung hinsichtlich der verschiedenen Gewinnermittlungsraten getroffen.

Laut BFH steht dem Steuerpflichtigen das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 I EStG bzw. nach § 4 III EStG grundsätzlich unbefristet zu. Das Recht betreffend die Wahl zwischen den beiden Gewinnermittlungsarten ist allerdings eingeschränkt und zwar bis zum Zeitpunkt der bestandskräftigen Steuerfestsetzung. Die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten kann der Steuerpflichtige hiermit auch nach Erstellung des Abschlusses treffen. Er braucht somit nicht bereits zum Beginn des Wirtschaftsjahres zu bestimmten, für welche Art der Gewinnermittlung er sich entscheiden wird.
Entfernungspauschale: Wann kann man die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen der Wohnung und Betriebstätte gemäß § § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ansetzen und wann sind die Kosten für diese Fahrten in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen?
Maßgebend ist, wo sich die Betriebsstätte des Arbeitnehmers befindet. Der BFH entschied, dass für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten keine Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusetzen ist. Die Fahrtkosten sind unabhängig von der Entfernung (ab dem ersten Kilometer) in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Grund liegt darin, dass derartige Einsatzstellen nicht auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt sind und der Arbeitnehmer bei wechselnden Einsätzen im Interesse des Arbeitgebers tätig ist. Er muss hiermit beweglich bleiben, so dass er auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Die Anwendung der Entfernungspauschale erweist sich bei sich laufend ändernden Tätigkeitsstätten als systemwidrig und muss in solchen Fällen unanwendbar bleiben. Das gilt auch bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eines Arbeitnehmers innerhalb eines Einzugsbereichs von 30 km.

Hiermit kann man die Entfernungspauschale dann als Werbungskosten ansetzen, wenn der Arbeitnehmer keine Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ausführt. Die Arbeitstätte des Arbeitnehmers muss eine so genannte „regelmäßige Arbeitstätte“ sein. Darunter versteht man, „jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (z.B. Urteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFH/NV 2008, 1923; vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 zu § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53; vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788; VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789; VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791).“

F

Fahrtenbuch: Wann ist es ordnungsgemäß?
Frage:
Fahrtenbücher geben immer wieder Anlaß zum Streit. Obwohl eine gesetzliche Regelung über die Anforderungen zu Fahrtenbücher im Detail fehlen, stellt die Finanzverwaltung hohe Anforderungen an das Fahrtenbuch. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs beschäftigte sich nun mit der Frage, ob kleinere Fehler im Fahrtenbuch dazu führen, daß das Fahrtenbuch insgesamt nicht anzuerkennen ist.

Antwort:
Nach dem BFH-Urteil vom 10.04.2008, Az.: VI R 38/06, muß das Finanzamt Fahrtenbücher auch mit kleineren Fehlern anerkennen. Kleinere Fehler im Führen des Fahrtenbuches dürfen nicht dazu führen, daß die (oft teurere) 1%-Methode für die Privatnutzung angesetzt werden muß. Die Anforderungen, die an ein Fahrtenbuch zu stellen sind, hat der BFH wie folgt umrissen:

  1. Jede Fahrt muß einzeln erfaßt werden. Dazu gehören (zwingend):
    a) Gesamtkilometerstand (am Ende der Fahrt)
    b) Bezeichnung der Kunden und Geschäftspartner in der Besuchsreihenfolge
  2. Das Fahrtenbuch muß zeitnah und in geschlossener Form und natürlich vollständig geführt werden, so daß eine Überprüfung auf Richtigkeit ohne größeren Aufwand möglich ist.
  3. Privatfahrten sind auch anzugeben, wenn diese zwischen zwei beruflich veranlaßten Fahrten liegen (Gesamtkilometerangabe bei Beginn und Ende der Privatfahrt!)
  4. Folgende Fehler im Fahrtenbuch sind nicht schädlich:
    a) Differenzen in Fahrtenbucheintrag (Kilometerstand) und Werkstattangaben bei Reparatur
    b) Differenz zwischen Kilometerangaben von Routenplaner und Fahrtenbucheintrag
    c) Fehlende Fahrt, wenn ein Tankbeleg für Fahrt vorhanden ist
    Achtung: Sie müssen alle Ausgaben für Ihre Kfz durch Belege nachweisen können.
Tipp:
Wehren Sie sich, wenn das Finanzamt Ihr Fahrtenbuch nicht anerkennen will und nur geringfügige Mängel vorliegen.

 

Familienmitglied: Wie weise ich deren Arbeitsleistung nach?
Das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 03.04.2008, Az. VI 140/2006, klärt Fragen zu der Stundennachweispflicht für Familienangehörige, die in einer Praxis eine Aushilfstätigkeit ausüben.

Achtung:
Ist nach objektiven Kriterien der Arbeitsaufwand der Aushilfstätigkeit des Familienmitglieds nicht einschätzbar, ist zur eigenen Absicherung und Steuerersparnis ein Stundennachweis zu führen. Das gilt ganz besonders dann, wenn eine weitere (fremde) Arbeitskraft dieselbe Tätigkeit ausübt (Reinigungsarbeiten, Telefondienst, Bereitschaftsdienst usw.). Führen Sie die Nachweise nicht, entgehen Ihnen Steuervorteile. Nur mit entsprechenden Nachweisen gehen Sie sicher, daß Ihre Angehörigen einem Fremdvergleich standhalten und die Kosten betrieblich absetzbar sind.

Tipp:
Legen Sie einen Tätigkeitsnachweis an und schließen Sie einen Arbeitsvertrag mit Ihrem Ehepartner und / oder Kind. Dabei sollten Sie auf jeden Fall ein Status-Feststellungsverfahren durchführen lassen! Wir helfen dabei gerne weiter. Rufen Sie uns bitte an.
Freiberufler: Was ist im Falle einer Personalunion als Angestellter?
Fall:
Der Bundesfinanzhof - Urteil vom 10. Juni 2008 VIII R 76/05 -beschäftigte sich in einem Fall aus dem Einkommenssteuerrecht mit einem Steuerbürger, der als Arbeitnehmer und als Freiberufler berufstätig war. Je nach Sachzusammenhang müssen die Aufwendungen den Einkünften zugeordnet werden. Der Steuerpflichtige nahm als Arbeitnehmer den ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Anspruch, obwohl er keine oder nur geringe Fahrtkosten oder andere Werbungskosten hatte.

Bei den Einnahmen als Freiberufler konnte er alle nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben ansetzen. Seine Gewinnermittlung sah als Betriebsausgaben beispielsweise Raumkosten (Miete und Energiekosten für einen Büroraum), Versicherungen, Beiträge, Gebühren, Kfz-Kosten, Bewirtungskosten, Porto, Telefon, Bürobedarf, Fachliteratur, Steuerberatungskosten und Bankgebühren vor.

Das Finanzamt strich aus den Betriebsausgaben in seiner Berechnung alle Beträge, die typischerweise nur einmal anfallen und die unter die Werbungskostenpauschale fallen würden, z.B. Versicherungen, Beiträge, Fachliteratur, Steuerberatungskosten und Bankgebühren.

Urteil:
Gegen das Vorgehen des Finanzamtes klagte der Betroffene. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Erst in der Revision beim Bundesfinanzhof bekam der Bürger Recht: Aus dem Wesen der Werbungskosten-Pauschale zog das Gericht den Schluss, dass gerade keine Werbungskosten im Einzelnen nachgewiesen werden müssen. Das Finanzamt darf folglich auch nicht mit dem Argument, einzelnen Abzugsposten würden unter die Werbungskosten fallen, den Ansatz als Betriebsausgabe unterbinden, wenn ein sachlicher Zusammenhang die Zuordnung zu den Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit rechtfertigt.

G

Gestaltungsmissbrauch: Darf der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass eine Abfindung aus steuerlichen Gründen später ausgezahlt werden soll?
Ist in der Betriebsvereinbarung festgelegt, dass der Arbeitnehmer seine Abfindung im Dezember des laufenden Kalenderjahres ausbezahlt bekommt, dürfen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer trotzdem individuell etwas anderes vereinbaren. Eine Vereinbarung, dass die Auszahlung der Abfindung erst im Monat Januar des Folgejahres erfolgen soll, ist zulässig. In diesem Sinne hat das Niedersächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 19.02.2009, Az.: 5 K 73/06 entschieden und in dieser Gestaltung keinen Missbrauch gesehen. Das gilt auch dann, wenn die getroffene Vereinbarung allein aus steuerlichen Gründen erfolgte.
Gewerbesteuer: Freiberuflich oder gewerblich?
Die Abgrenzung von freiberuflicher zu gewerblicher Tätigkeit bereitet in der Praxis zuweilen Schwierigkeiten. Der Bundesgerichtshof hatte am 29.05.2008 im Zusammenhang mit einer Streitigkeit aus dem ärztlichen Berufsrecht über diese Frage zu entscheiden (Aktenzeichen I ZR 75/05).

Ein Arzt bietet gewerblich Ernährungsberatung an, die er in seinen Praxisräumen durchführt. Er hält diese Tätigkeit von seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit getrennt, indem er die Ernährungsberatung nicht zu Sprechzeiten, mit anderem Personal und auch sonst in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht separat organisiert.

Unter derartigen Voraussetzungen verstößt ein Arzt weder gegen das Berufsrecht noch gegen das Wettbewerbsrecht, wenn er seine Praxisräume für anderes nutzt.
Gewerbesteuerfreiheit: Was gilt für Freiberufler?
Im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2008, Az. 1 BvL 2/04, wird klargestellt, daß es nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 GG) verstößt, wenn die Gewinne von Freiberuflern (Ärzten, Anwälten usw.) nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

H

Handwerkerleistung: Ist ein Vor- oder Rücktrag bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkleistungen möglich, wenn der Steuerbescheid eine Steuerschuld von Null ausweist?
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerksleistungen nach § 35 a EStG kann nicht beansprucht werden, wenn die Steuerschuld in dem Steuerbescheid auf Null festgesetzt ist. Denn die Steuerermäßigungen nach § 35 a EStG dürfen nicht zu einer negativen Steuerschuld führen. Dies hat das FG Köln im Urteil vom 14.08.2008, Az.: 10 K 4217/07, entschieden. Daraus folgt, dass ein Vor- oder Rücktrag für einen anderen Veranlagungszeitraum nicht vorgenommen werden kann.

I

Internet: Ist die private Internetnutzung durch Freiberufler und Unternehmer steuerfrei?
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 21.06.2006, Az: XI R 50/05 entschieden, dass Freiberufler und Unternehmer ihre private Internet- und Telefonnutung versteuern müssen. Die Kosten für die private Internetnutzung  sind als Einnahmen zu erfassen. Schwierig ist jedoch, wann das Internet privat und wann betrieblich genutzt wurde. Diese Abgrenzung ist zu erreichen, wenn man
  • die Verweildauer (Datum, Uhrzeit, Beginn und Ende),
  • die besuchte Homepage/Website und
  • den Grund
angibt. Diese Aufzeichnungen sind aber sehr zeitaufwendig und in der Praxis kaum umsetzbar. Hat man eine Flatrate fürs Telefon und Internet, kann man die bereits erwähnte Aufteilung nicht vornehmen. Empfehlenswert ist, dann die Kosten im Verhältnis 2/3 fürs Telefon und 1/3 fürs Internet aufzuteilen.
Ist-Besteuerung: Wann muß die Umsatzsteuer abgeführt werden?
Die Anhebung der Umsatzgrenze durch das Bürgerentlastungsgesetz mit Wirkung vom 01.07.2009 von 250.000,00 € auf 500.000,00 € hat zur Folge, dass man von der Ist-Besteuerung Gebrauch machen kann. Das bedeutet, dass man die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführt, wenn die Kunden die Rechnungen bereits bezahlt haben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gesamtumsatz im Vorjahr des Steuerpflichtigen nicht mehr als 500.000,00 € betragen hat. Diese Änderung des Gesetzes ist befristet und gilt lediglich bis zum 31.12.2011.

J

K

Kinderbetreuung: Sind die Einnahmen für die Betreuung von Kindern nach § 23 SGB VIII steuerpflichtig?
Eine laufende Geldleistung, die eine Tagespflegeperson für Betreuung von Kindern erhält, ist seit dem 01.01.2008 nicht mehr steuerfrei. Diese Einnahmen sind als steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 EStG einzustufen. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Geldmittel ein. Als steuerpflichtige Einnahmen gelten auch die erfolgten Erstattungen vom Träger der Jugendhilfe, wenn die Tagespflegeperson die Aufwendungen für Beiträge zur Unfallversicherung nachgewiesen hat.
Kleinunternehmer: Wann ist der Umsatz gemäß § 19 Abs. 1 UStG überschritten?
Ein Kleinunternehmer muss prüfen, ob sein Gesamtumsatz die gesetzliche Grenze überschreitet. Um den Gesamtumsatz zu ermitteln, ist Folgendes zu beachten:

Der Gesamtumsatz setzt sich aus
  • den steuerfreien Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen,
  • den Entnahmen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und
  • Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
  zusammen. Also das sind die Betriebseinnahmen, die tatsächlich vereinnahmt sind. Bei Differenzgeschäften und Reiseleistungen ist das gesamte Entgelt zu berücksichtigen, auch wenn bei diesen Leistungen die Umsatzsteuer nur auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis gezahlt wird. Überschreiten Sie die 17.500,00 EUR im Jahr der Betriebseröffnung oder im folgenden Jahr den Gesamtumsatz von 50.000,00 EUR greift die Umsatzsteuerpflicht.

L

M

N

Nacherklärung: Wie ist zu verfahren, wenn Einnahmen im vergangenen Kalenderjahr nicht erklärt worden sind?
Stellen Sie fest, dass Sie Einnahmen haben, die in der Steuererklärung nicht erfasst sind, sind diese unbedingt und unverzüglich nach zu erklären. Unterlassen Sie dies, geht das Finanzamt grundsätzlich von einer Steuerhinterziehung aus. Falls Sie dem Finanzamt gegenüber die Einnahmen unmittelbar vor der angekündigten Betriebsprüfung nach erklärt haben, wird ihre Vorgehensweise als strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO gewertet. Erfolgt die nachträgliche Erklärung der Einkünfte, nachdem der Betriebsprüfer bei Ihnen erschienen ist, können Sie nicht mit einer strafbefreienden Selbstanzeige rechnen.

O

P

Q

R

S

Schulgeld: Absetzbar für ausländische Schule als Sonderausgabe?
Fall:
Ein Kind verbrachte als Austauschschüler ein Auslandsjahr an einer englischen Schule. Sein Vater zog das anfallende Schulgeld im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung als Sonderausgabe gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 9 EStG ab. Das Finanzamt erkannte diesen Abzug nicht an, da die Gebühren nicht für den Besuch einer in Deutschland gesetzlich anerkannten Schule angefallen seien.

Urteil:
Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil vom 17. Juli 2008, Az.: X R 62/04, dass das Finanzamt diese gesetzliche Regel nicht anwenden darf. Im Zuge der Europäischen Einigung ist davon auszugehen, dass staatlich anerkannte Schulen in allen Mitgliedsstaaten gleichwertig sind und folglich gleich behandelt werden müssen. Europäisches Recht steht hier im Widerspruch zum deutschen Einkommenssteuerrecht. Wegen des so genannten Anwendungsvorrangs des Europarechts müsse kein Urteil des Bundesverfassungsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs abgewartet werden. Das Finanzamt muss einfach das deutsche Einkommenssteuerrecht so anwenden, dass es mit dem Europarecht vereinbar ist, also den Abzug von Sonderausgaben hier anerkennen.

Steuerberatungskosten: Wann sind die Steuerberatungskosten steuerlich abziehbar?
Die Kosten für die private Steuerberatung dürfen für den Veranlagungszeitraum 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Daraus folgt, dass die Steuerberatungskosten für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung privat sind und danach nicht mehr abgesetzt werden können. Handelt es sich um Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte entstehen, ebenso um Steuerberatungskosten für die Erstellung der betrieblichen Steuererklärungen (Umsatz- und Gewerbesteuererklärung), sind diese Beratungskosten als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten absetzbar.
Steuerbescheid – Verböserung: Wann findet noch § 367 Abs. 2 Satz 2 AO Anwendung?
Nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO kann ein Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn er auf die Möglichkeit einer Verböserung des angefochtenen Bescheides hingewiesen und darüber belehrt worden ist und ihm zugleich die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde. Diese Vorschrift findet Anwendung im Einspruchsverfahren und somit nur für Verböserungen durch Einspruchsentscheidungen.

Der BFH hat jedoch entschieden, dass § 367 Abs. 2 Satz 2 AO entsprechend anzuwenden ist, wenn eine Änderung des angefochtenen Steuerbescheides während des Einspruchsverfahrens nach § 132 AO i.V.m. § 164 Abs. 2 AO in Betracht kommt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Änderung des Steuerbescheides deshalb möglich ist, weil die Festsetzungsfrist durch den Einspruch gemäß § 171 Abs. 3a AO gehemmt ist. Das gilt auch für Feststellungsbescheide nach § 181 Abs 1 Satz 1 AO. In diesen Fällen muss das Finanzamt den Hinweis auf Verböserung ebenfalls erteilen. Ein solcher Hinweis auf Verböserung ist aber dann entbehrlich, wenn ungeachtet der Rücknahme des Einspruchs eine Änderung des angefochtenen Steuerbescheides (z. B. nach § 10d Abs. 3 Satz 4 EStG i. V. m. § 181 Abs. 5 Satz 1 AO) möglich wäre.
Steuerermäßigung: Wann kann ich die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerksleistungen beanspruchen?
Die Kosten für die Inanspruchnahme von Handwerksleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht sind, können zur Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG führen, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch eine ausgestellte Rechnung belegt oder den Zahlungseingang bei dem Erbringer der Handwerksleistung durch Kontoauszug nachweist. Kann der Steuerpflichtige diesen Nachweis nicht führen, berücksichtigt das Finanzamt die Aufwendungen für die erbrachten Handwerksleistungen nicht. Somit kann die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG nicht beansprucht werden, wenn der Steuerpflichtige die Vergütung für die erbrachten Handwerksleistungen bar bezahlt hat.

T

Telefon: Wann ist die Telefonnutzung durch den Arbeitnehmer steuerfrei?
Der Arbeitnehmer darf das betriebliche Telefon steuerfrei nutzen. Das gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer ein Handy für betriebliche Nutzung überlassen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass das Handy auf den Namen des Arbeitgebers läuft. Der Arbeitnehmer darf das betrieblich überlassene Telefonat auch privat nutzen. Der Arbeitnehmer muss die privat durchgeführten Gespräche nicht aufzeichnen, damit die Vorschrift § 3 Nr. 45 EStG eingreift. Von dieser Regelung kann auch der Arbeitnehmer-Ehegatte profitieren. Auf jeden Fall muss man aber eine schriftliche Vereinbarung über die derartige Überlassung eines Mobiltelefons treffen.

U

Umsatzsteuer: Bin ich als Physiotherapeut von der Umsatzsteuer befreit?
Physiotherapeuten führen eine geschützte Berufsbezeichnung. Einzelheiten sind im Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (MfPhG) geregelt. Danach heilen und verhüten Physiotherapeuten durch Maßnahmen der Bewegungstherapie, der physikalischen Therapie und durch Massagen Krankheiten und körperliche Beeinträchtigungen. Danach üben sie einen Heilberuf aus und sind daher nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit. Ihre Tätigkeit ist also (umsatz-) steuerfrei. Sämtliche Einnahmen und Einkünfte aus der ausschließlichen Tätigkeit als Physiotherapeut sind umsatzsteuerfrei.
Umsatzsteuer: Entfällt Umsatzsteuer auf Arbeitskleidung für Arbeitgeber?
Fall:
Ein Unternehmer hat seinem Personal Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt,und angeordnet, dass diese während der Arbeitszeit getragen wird. Für eine private Nutzung war die Kleidung nicht geeignet. Für die Mitarbeiter war damit ein Vorteil verbunden: Sie mußten sich keine eigene Kleidung für die Arbeit kaufen. Der Arbeitgeber wollte ihnen außerdem einen Anreiz bieten, sorgfältig mit der Arbeitskleidung umzugehen. Deshalb sollten sich die Mitarbeiter mit einer Pauschale i.H.v. 40,00 € monatlich an den Kosten beteiligen. Das Geld wurde vom Lohn einbehalten. Die übrigen, deutlich höheren Kosten trug der Arbeitgeber.

Urteil:
Das Finanzamt wollte nun vom Arbeitgeber Umsatzsteuer auf Basis der monatlichen Gesamtkosten für die Kleidung erheben. Es zog dazu § 10 Absatz 5 Ziffer 2 UStG heran, der weit formuliert ist. Aber eigentlich soll die Vorschrift nur Fälle erfassen, in denen Steuern durch Umgehung der Steuervorschriften zu Unrecht reduziert werden.
Der Arbeitgeber hatte dagegen nur Umsätze i.H.v. 40,00 € je Arbeitnehmer angesetzt. Er argumentierte, hinsichtlich der übrigen Kosten habe er keine Umsätze erzielt. Dem gab das Finanzgericht und letztendlich der Bundesfinanzhof - Urteil vom 29. Mai 2008 V R 12/07 - Recht. Die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Absatz 5 Ziffer 2 UStG gilt nur, wenn der Arbeitnehmer Lieferungen oder Leistungen für seinen privaten Bedarf erhält.

Umsatzsteuer: Fällt sie für ehrenamtliche Tätigkeit an?
Fall:
Wo endet ehrenamtliche Tätigkeit, die nicht der Umsatzsteuer unterfällt? Dies hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Ein Mann arbeitete mindestens vierzig Stunden die Woche für einen Verein als Vorstand und Geschäftsführer. Die Vereinssatzung enthielt eine Klausel, nach der die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind und eine Auslagenerstattung erhalten.

Urteil:
Das Gericht hielt fest: Für die Ehrenamtlichkeit kommt es auch darauf an, ob die Tätigkeit einem fremden Nutzen dient, also uneigennützig ist und nicht wie ein Beruf als Hauptaufgabe ausgeübt wird und dem eigenen Einkommenserwerb dient. Im vorliegenden Fall stellte sich die Sache anders dar. Der Vorstand arbeitete im Kern wie ein selbständiger Unternehmer, was das Gericht ausführlich erläuterte. Aus diesem Grunde musste er von seiner Aufwandsentschädigung Umsatzsteuer abführen. Einzelheiten unter: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 2008, Az.: XI R 70/07.

Umsatzsteuer: Unter welchen Voraussetzungen darf das Finanzamt die Dauerfristverlängerung bei der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen widerrufen?
Gemäß § 46 UStDV kann das zuständige Finanzamt einen bereits gewährten Antrag auf Dauerfristverlängerung widerrufen bzw. einen gestellten Antrag auf Fristverlängerung ablehnen, wenn der Steueranspruch gefährdet ist. Eine Gefährdung des Steueranspruchs liegt dann vor, wenn der Steuerschuldner in Liquiditätsschwierigkeiten ist, die angemeldeten Vorauszahlungen nicht entrichtet oder seine Voranmeldungen nicht rechtzeitig einreicht. Falls die Steuerrückstände nicht nur vorübergehend sind, darf das Finanzamt unter bereits erwähnten Voraussetzungen die Dauerfristverlängerung der Umsatzsteuervoranmeldungen wiederrufen.
Umsatzsteuer: Wann ist ein Funktionstraining eine steuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 14 UStG?
Kurse zum Funktionstraining (Trockengymnastik) in Rheumagruppen stellen noch keine steuerfreie Leistung dar, wenn für das Funktionstraining in Rheumagruppen eine Bezuschussung durch einige Krankenkassen und eine Teilnahme erkrankter Personen aufgrund ärztlicher Verordnung erfolgt.

Die Tatsache, dass die Kosten durch die Krankenkassen übernommen wurden, bedeutet noch nicht, dass man von einer steuerfreien Leistung ausgehen muss. Gemäß der am 01.01.2009 in Kraft getretenen Gesamtvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining, die durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und Kriegsopferversorgung unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung (Gesamtvereinbarung) abgeschlossen wurden, soll sichergestellt werden, dass das Funktionstraining und der Rehabilitationssport als ergänzende Leistung zur Rehabilitation gewährt werden. Wenn die Kurse zum Funktionstraining auf der Gesamtvereinbarung beruhen und sie von einem Arzt verschrieben sind, ist von einer Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin auszugehen. Das gilt insbesondere für das Funktionstraining, an welchem Rheumapatienten aufgrund ärztlicher Verordnung teilnehmen und diese Kurse aufgrund einer Vereinbarung mit der Deutschen Rheumaliga durchgeführt wurden. In diesen Fällen kann man von einer steuerfreien Leistung gemäß § 4 Nr. 14 UStG ausgehen.
Umsatzsteuer: Wann liegt eine umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen vor?
Eine umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen ist dann gegeben, wenn der Erwerber beabsichtigt, das veräußerte Unternehmen fortzuführen. Das „Fortführen“ eines Unternehmens liegt dann vor, wenn der Betrieb aus kaufmännischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen modernisiert wird. Das erworbene Unternehmen darf somit geändert werden. Ein Fortführen des erworbenen Unternehmens scheidet dann aus, wenn der Erwerber beabsichtigt, dieses stillzulegen. In diesem Fall ist von einer umsatzsteuerbaren Veräußerung von einzelnen Gegenständen auszugehen.
Umsatzsteuer: Was zählt zu den "eng verbundenen Umsätzen"?
Unter eng verbundenen Umsätzen versteht man nichtärztliche Leistungen, die dem Patienten zugute kommen. Diese Leistungen sind gemäß § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei, wenn sie für den Betrieb der in § 4 Nr. 16 UStG bezeichneten Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und mit diesen zumindest im unmittelbaren Zusammenhang stehen.

Darunter fallen z. B. die Umsätze aus
  • Behandlung und Versorgung ambulanter Patienten,
  • Lieferung zusätzlicher Getränke an die Patienten,
  • Lieferungen von Gegenständen wie Röntgeneinrichtungen, Krankenfahrstühlen,
  • der Erstellung von ärztlichen Gutachten gegen Entgelt, soweit ein therapeutischer Zweck im Vordergrund steht,
  • Lieferung von Getränken, Süßigkeiten an Patienten, also Nahrungsmittel zur allgemeinen Verpflegung usw.


Keine eng verbundenen Umsätze und damit nicht steuerfrei sind die Umsätze aus
  • Lieferung von Speisen und Getränken an Besucher
  • Lieferung von Medikamenten an Besucher oder Personal,
  • Personalgestellung an eine Laborgemeinschaft,
  • Dienste der Wäschereien etc.
Umsatzsteuer-Sonderprüfung: Was ist eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung?
Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist eine Prüfung, die sich auf bestimmte Schwerpunkte bezieht. Diese Prüfung durch das Finanzamt stellt keine abschließende Kontrolle dar. Denn das Finanzamt kann auch nach dieser vorgenommenen Prüfung eine umfassende Betriebsprüfung durchführen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das Finanzamt nicht an die bereits getroffenen Feststellungen gebunden ist, die der Steuerpflichtige mit dem Umsatzsteuer-Sonderprüfer getroffen hat. Der Umfang der  Umsatzsteuer-Sonderprüfung bezieht sich auf die Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Es wird danach geschaut, ob die vorgesehenen Steuerbefreiungen von dem Steuerpflichtigen korrekt beansprucht worden sind.
Umsatzsteuervorauszahlungen und Umsatzsteuererstattungen: In welchem Veranlagungszeitraum sind die Umsatzsteuervorauszahlungen und Umsatzsteuererstattungen zu berücksichtigen?
Umsatzsteuervorauszahlungen und Umsatzsteuererstattungen sind seit dem Urteil des BFH vom 01.08.2007 als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen in dem Kalenderjahr als Betriebsausgabe oder Werbungskosten zu berücksichtigen sind, in dem sie entstanden sind, sofern sie innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung dieses Kalenderjahres abgeführt wurden. Diese Grundsätze des BFH finden Anwendung in allen noch offenen Fällen statt. Das gilt auch für Umsatzsteuererstattungen. Durch entsprechendes Verhalten lässt sich ihr Gewinn bzw. Überschuss mindern. Sprechen Sie uns an, wir zeigen es Ihnen, wie es geht!
USt-ID: Wie kann man die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei den Vertragspartnern überprüfen?
Unternehmen können Anfragen über die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Ihrer Kunden unter folgender Internetadresse: http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do stellen. Dieses Portal soll die Unternehmer bei der Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Ihrer Kunden erleichtern. Wird dem Unternehmer die Bescheinigung vorgelegt, woraus entnommen werden kann, dass auf Lieferungen an Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat keine Umsatzsteuer erhoben werden soll, schließt dies die weitere Prüfung des Unternehmers diesbezüglich nicht aus.

V

Versteuerungswahl: Istversteuerung ist auf Antrag zu gewähren, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000,00 € betragen hat.
Diese Änderung des § 20 UStG trat rückwirkend zum 01.07.2009 in Kraft. Man darf von der Neuregelung des § 20 UStG bereits in diesem Jahr (2009) Gebrauch machen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Umsätze nach dem 30. Juni 2009 ausgeführt wurden. In Bezug auf die Beurteilung der Höhe des Umsatzes muss man auf den Umsatz im Kalenderjahr 2008 abstellen. Dieser darf somit im Jahr 2008 nicht 500.000,00 € übersteigen.

W

Werbungskosten: Dürfen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen seit 2009 abgezogen werden?
Die entstandenen Werbungskosten aus Kapitalvermögen dürfen seit 01.01.2009 nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden, d.h. sie dürfen nicht mehr abgezogen werden. Die Finanzverwaltung hat eine Ausnahme zugelassen. Wenn die Abrechnung von der Bank erst nach dem 10.01.2009 erstellt ist, können die Kontoführungs- und Depotgebühren bereits für das alte Jahr (2008) geltend gemacht werden, denn diese stellen wiederkehrende Leistungen dar. Voraussetzung hierfür ist, dass diese bereits bis zum 31.01.2009 abgeflossen sind. Die Finanzverwaltung hat den 10-Tages-Zeitraum bis zum 31.01.2009 verlängert.
Werbungskosten: Wann sind die Geldrücklagen zur Instandsatzung einer Wohnung als Werbungskosten sofort abziehbar?
Beträge, die zur Instandsetzung einer Wohnung zurückgelegt werden, sind nicht von Anfang an als Werbungskosten zu behandeln. Denn das angesparte Geld kann auch für Erhaltung des Gebäudes aufgewendet werden. Dann sind diese Ausgaben als Herstellungskosten zu beurteilen. Demzufolge können diese Ausgaben nur im Wege der Abschreibung geltend gemacht werden.

Wichtig ist hiermit, dass man sich die Abrechnungen des Verwalters holt, aus denen hervorgeht, wofür die Aufwendungen getätigt worden sind. Erst dann, wenn es feststeht, dass die Aufwendungen für Instandsetzung tatsächlich geleistet sind, sind diese sofort als Werbungskosten abziehbar.

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