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  • BGH erklärt AGB-Sparkassen für unwirksam
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BGH erklärt AGB-Sparkassen für unwirksam
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THEMA: BGH erklärt AGB-Sparkassen für unwirksam
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#8
BGH erklärt AGB-Sparkassen für unwirksam 04.08.2009 11:16  
Bundesgerichtshof erklärt AGB-Sparkassen für unwirksam

BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder)

Der für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verbandsklagen eines Verbraucherschutzverbandes gegen zwei Sparkassen entschieden, dass die von den Sparkassen verwendeten Klausel, die den Sparkassen ein einseitiges Zinsanpassungsrecht einräumen, im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden dürfen.
Diese Klauseln benachteiligen die Privatkunden unangemessen und sind deswegen nach § 307 BGB unwirksam. Damit sind sämtliche AGBs der Sparkassen unwirksam, die eine solche Zinsanpassung im Text haben.

Hintergrund:
Die Europäische Zentralbank hat den Leitzins im schwachen wirtschaftlichen Umfeld immer weiter gesenkt, trotzdem bleiben die Zinsen für Dispositionskredite seitdem nahezu unverändert hoch. Auf der anderen Seite werden Guthabenzinsen sofort nach unten angepasst. Die Banken verstoßen damit gegen das Äquivalenzprinzip und bereichern sich somit einseitig zu Lasten Ihrer Kunden.

Die Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen sind bezüglich solcher Klauseln unwirksam, die ein einseitiges Zinsanpassungsrecht begründen. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. März 1986 (BGHZ 97, 212 ff.) eine unbestimmte Zinsanpassungsklausel einer Bank im Kreditgeschäft nicht als unwirksam angesehen, sondern ihr lediglich im Wege der Auslegung einen bestimmten Inhalt beigelegt. Der erkennende Senat hat aber bereits in der Vergangenheit Zweifel geäußert, ob an dieser Rechtsprechung noch festgehalten werden kann. Er gibt sie nunmehr in Übereinstimmung mit der zwischenzeitlich ergangenen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur auf.

Auch für Zinsanpassungsklauseln sind die allgemeinen Grundsätze für Preisanpassungsklauseln zu beachten. Danach muss eine Zinsänderungsklausel das Äquivalenzprinzip beachten und darf die Bank nicht einseitig begünstigen. Nach diesen Grundsätzen hält das angegriffene Zinsanpassungsrecht der Inhaltskontrolle ebenso wenig wie das Preisänderungsrecht stand.

Kommentar:
Die Banken und Sparkassen - als Geldhändler im Wirtschaftskreislauf - bereichern sich hier zu Lasten der Fremdfinanzierer und Sparer. Darunter leidet die gesamte Volkwirtschaft, da auf der einen Seite der Kreditfluss ins stocken gerät und auf der anderen Seite Sparen unattraktiv wird.
Die Geldhändler verstopfen somit den Blutkreislauf der Wirtschaft, dies hat der BGH auch erkannt und in seiner Urteilsentscheidung zugrunde gelegt.

Auch nach den Urteilen der Vorinstanzen ist scheinbar noch kein Umdenken bei den Banken erfolgt, wie eine Studie der Zeitschrift Finanztest zeigt. Diese haben Zinssätze von 70 Finanzinstituten untersucht und festgestellt, dass der durchschnittliche Zins von Juni 2008 bis April 2009 stets über 12 % lag. Im selben Zeitraum ist der Zinssatz der Europäischen Zentralbank von 4 % auf nunmehr 1,00 % gesunken. Laut Angaben von Finanztest haben sich die Kreditinstitute so zusätzliche Einnahmen von mehr als einer Milliarde Euro in die Taschen gewirtschaftet. Die Berliner Sparkasse war sogar noch gieriger, da Sie ihren „Dispozins“ sogar von 13,5 % auf 14,5 % erhöht hat!

Link: www.test.de/themen/geldanlage-banken/mel...sen/1779054/1779054/

Auch der Bundestag beschäftig sich nur mit dieser Angelegenheit. In einer Aktuellen Stunde des Bundestages zu den Kreditzinsen der Banken am 1. Juli 2009 hat die Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Ursula Heinen-Esser, Mitglied des Deutschen Bundestages (MdB), die Kreditwirtschaft dazu aufgefordert, ihrer Verantwortung gegenüber ihren Kunden und im Hinblick auf ihren Beitrag zur Wiedererstarkung der Gesamtwirtschaft gerecht zu werden.

www.bmelv.de/cln_154/SharedDocs/Standard...aetze.html?nn=310426

Exkurs Zinssätze:
EZB-Leitzins: Ist der Zinssatz der Europäische Zentralbank (EZB) für Hauptrefinanzierungsgeschäfte daneben gibt es die Geldmarktsätze im Interbankenverkehr EURIBOR, EONIA, also die Zinsen, die Banken für das Geldverleihen untereinander verlangen.
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