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BGH entscheidet zu Banken-Informationspflicht Dieses Forum wurde geschlossen, keine Antwort möglich.
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THEMA: BGH entscheidet zu Banken-Informationspflicht
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#7
BGH entscheidet zu Banken-Informationspflicht 03.08.2009 17:21  
BGH entscheidet zu Informationspflichten der Banken -
Urteile vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08
I. LG Dresden - Urteile vom 16. August 2007 - 9 O 3931/06 und 9 O 3932/06
II. OLG Dresden - Urteile vom 16. April 2008 - 8 U 1543/07 und 8 U 1544/07

Sachverhalt:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14.07.2009 über Schadensersatzansprüche zweier Anlegerinnen entschieden, die bei der BFI Bank AG Spareinlagen in Form von Sparbriefen sowie Festgeld von jeweils weit mehr als 20.000 Euro hielten. Die Urteile in ihrer Begründung sind - soweit ersichtlich - noch nicht veröffentlicht.

Die Anlegerinnen klagten gegen die BFI Bank AG wegen Verletzung der Informations- und Beratungspflichten bezüglich Umfang und Höhe der Sicherung ihrer Spareinlagen. Über das Vermögen der beratenden Bank wurde im Juli 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Anlegerinnen erhielten nur den gesetzlichen Entschädigungsbetrag von 20.000 Euro gemäß Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz. Ein weiterer Ausgleich war nicht möglich, da die Bank nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e. V. angeschlossen war. Die Anlegerinnen wurden auch im Insolvenzverfahren nicht völlig schadlos gestellt, so dass sie den Restbetrag gegen den Insolvenzverwalter einklagten und Befriedigung aus einer Versicherungsforderung verlangten, die die Bank für Vermögensschäden abgeschlossen hatte.

Leitsätze
Der XI. Zivilsenat, der Bankensenat, hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die beklagte Bank nicht gegen ihre Informationspflicht nach § 23a Abs. 1 Satz 2 KWG, den Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren, verstoßen hat.

Das Erfordernis der leichten Verständlichkeit der Information ist auch dann erfüllt, wenn die Information - wie hier - in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts erteilt und der Kunde hierauf gesondert hingewiesen wurde. Einer gesonderten Unterzeichnung der Informationsschrift durch den Kunden bedarf es nicht.

Ob die Bank ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist, hat nach allgemeinen Grundsätzen der Kunde zu beweisen. Dieser Beweis ist den Klägerinnen - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - nicht gelungen.
Daher hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen wegen eines Beratungsverschuldens der Bank auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Klägerinnen zu Unrecht verneint. Hierzu hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass eine Bank bei Zustandekommen eines Beratungsvertrages einem Kunden, der ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage offenbart hat, keine Einlage bei ihr selbst empfehlen darf, wenn bei ihr nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz besteht.

Da das Berufungsgericht das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen offengelassen bzw. nicht geprüft hat, müssen die gegebenenfalls erforderlichen Feststellungen nunmehr nachgeholt werden.

Zusammenfassung der Entscheidung:
Ein Institut, das Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 KWG betreibt, hat seine Kunden im Preisaushang über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern (Sicherungseinrichtung) zu informieren.

Das Institut hat ferner Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung in Textform in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren, vgl. § 23a KWG.

Privatbanken, die nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angehören und Kundeneinlagen über 50.000 Euro annehmen und bei sich anlagen, trifft somit ein Beratungsverschulden.

Dieses Beratungsverschulden kann einen gesonderten Schadensersatzanspruch auslösen (§§ 249 ff.).

Dies wird dem Kunden aber nur dann etwas nützen, wenn die insolvente Bank einen gesonderten Versicherungsschutz genießt.

Fazit:
Der Kunde sollte Geldanlagen über 50.000,00 Euro keiner Privatbank anvertrauen, ggf. auf mehrere Institute verteilen.

Anhang:
Ein Muster für ein Beratungsprotokoll hat das Verbraucherschutzministerium zusammen mit der Verbraucherzentrale erarbeitet und ins Internet gestellt. Das Gesetz, das Anfang Juli 2009 durch den Bundestag ging und Anfang 2010 in Kraft treten soll, macht es zur Pflicht, jedes Beratungsgespräch in einem Protokoll zu dokumentieren:

Was hat der Anleger für Ziele genannt? Wie konservativ oder risikobereit ist er, und welche Produkte wurden auf Basis dieser Vorgaben empfohlen?

Passt das eine nicht zum anderen, kann der Kunde künftig die Bank leichter wegen Falschberatung verklagen. Die Beweislast liegt nach wie vor beim Kunden: Nicht die Bank muss beweisen, dass sie richtig beraten hat, sondern der Kunde, dass er Falschinformationen aufgesessen ist.

Eine Beweislastumkehr wurde auf Druck der Finanzlobby aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Höchste Aufmerksamkeit und Sensibilität vor Unterschrift des Protokolls ist aber auch aus einem anderen Grund geboten: Der Banker wird gewiss alles daran setzen, das Dokument so zu formulieren, dass man ihm im Ernstfall kaum am Zeug flicken kann.

Immerhin wurde die Verjährungsfrist von Beratungsfehlern heraufgesetzt. Wer einen Schaden bemerkt, hat künftig zehn statt drei Jahre Zeit, dagegen gerichtlich vorzugehen.

Zum Schluß noch ein empfehlenswerter Link:
www.bmelv.de/cae/servlet/contentblob/407...e-Finanzberatung.pdf
Praktikant
Fresh Boarder
Beiträge: 7
graph
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Letzte Änderung: 04.08.2009 08:22 von Praktikant.
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